Organisation der Schulbuslinien
Die Schülerbeförderung erfolgt grundsätzlich mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Maßgeblich ist dabei die nächstgelegene Schule – also die Pflichtschule bzw. die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart und Fachrichtung mit dem geringsten Beförderungsaufwand.
Im freigestellten Schülerverkehr dürfen ausschließlich die dafür berechtigten Schülerinnen und Schüler befördert werden. Die Fahrkarten sind über die Schule mithilfe eines Erfassungsbogens zu beantragen.
Die zuständigen Schulträger und Behörden arbeiten eng mit den Schulen zusammen, um einen reibungslosen und verlässlichen Ablauf der Schülerbeförderung sicherzustellen. Schüler mit Anspruch auf kostenfreien Schülerverkehr erhalten über die VLK in der Regel ein Deutschlandticket. Dieses wird über die VLK App den betreffenden Schülern bereitgestellt.
Nützliche Informationen
Der öffentliche Personennahverkehr (z. B. Linienbusse) hat stets Vorrang.
Private Verkehrsmittel wie Taxis, Mietwagen oder Pkw werden nur dann eingesetzt, wenn dies erforderlich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller erscheint.
Weiterführende Links und Anträge
Training zur Verkehrssicherheit
Die Sicherheit auf dem Schulweg hat im Landkreis Kelheim höchste Priorität. Um Schülerinnen und Schüler frühzeitig für richtiges Verhalten auf dem Schulweg und im Bus zu sensibilisieren, wird seit dem Jahr 2007 ein Verkehrssicherheitstraining an allen weiterführenden Schulen im Landkreis durchgeführt.
Das Verkehrssicherheitstraining richtet sich an die 5. Jahrgangsstufe, ist fester Bestandteil des Unterrichts und wird jährlich von der Verkehrsgemeinschaft Landkreis Kelheim organisiert. Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit der RBO Regionalbus Ostbayern GmbH, den jeweiligen Schulleitungen, der Kreisverkehrswacht Kelheim sowie den Gebietsverkehrswachten Mainburg und Riedenburg.
Das Training findet an folgenden Schulen statt:
- Abensberg: Staatliche Realschule und Staatliche Wirtschaftsschule
- Kelheim: Donau-Gymnasium
- Mainburg: Gabelsberger-Gymnasium, Staatliche Realschule und Hallertauer Mittelschule
- Riedenburg: Staatliche Realschule und Mädchenrealschule St. Anna
- Rohr: Johannes Nepomuk-Gymnasium
Ziel des Praxistrainings ist es, Schülerinnen und Schüler auf mögliche Gefahren beim Busfahren aufmerksam zu machen und korrektes Verhalten an der Haltestelle, beim Einsteigen und während der Fahrt zu vermitteln. Das Training gliedert sich in einen theoretischen Teil mit Filmvorführung und anschließender Diskussion über typische Gefahrensituationen sowie in einen praktischen Teil, bei dem im Bus verschiedene Situationen anschaulich dargestellt und das richtige Verhalten eingeübt wird.
Für Busse gelten wie für alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge verbindliche Vorgaben zur maximalen Beladung. Diese berücksichtigen sowohl die Anzahl der Fahrgäste als auch deren Gewicht. Überladene oder überfüllte Busse stellen eine Gefahr für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmende dar. Neben den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes sind auch die Regelungen der Straßenverkehrsordnung und der BOKraft einzuhalten.
Die maximal zulässige Anzahl an Fahrgästen ist im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) festgelegt. Dort ist auch das zulässige Gesamtgewicht des Busses vermerkt. Grundsätzlich dürfen gemäß § 21 der Straßenverkehrsordnung nur so viele Personen befördert werden, wie Plätze vorhanden sind.
Für Kraftomnibusse im Linienverkehr gilt jedoch eine wichtige Ergänzung: Nach § 22 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind neben Sitzplätzen auch Stehplätze zulässig. Bei Reisebussen im Fernverkehr hingegen müssen alle Fahrgäste einen Sitzplatz haben.
Zur besseren Übersicht sind in der Nähe des Fahrerplatzes Aufkleber angebracht, die die Anzahl der Sitz-, Steh- und Rollstuhlplätze ausweisen. Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht sind dort nicht enthalten und müssen vom Fahrpersonal berücksichtigt werden. Neben der Anzahl der Plätze spielen dabei auch Achszahl und Achslast eine Rolle.
Ein Bus gilt daher erst dann als überfüllt, wenn mehr Fahrgäste befördert werden, als das Fahrzeug gemäß Zulassung aufnehmen darf.